Fachbegriffe Familienrecht von A – Z

Adoption:

Eine Adoption (vom lateinischen adoptio) wird in Deutschland „Annahme als Kind“ genannt, ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.

Aufhebung einer Ehe:

Die Aufhebung einer Ehe ist eine gerichtlich verfügte Beendigung einer Ehe aufgrund fehlerhafter Eheschließung. Sie ist von der Ehescheidung zu unterscheiden, die auf Antrag vom Gericht durch einen gestalteten Beschluss verfügt werden kann. Die Aufhebung ist neben der Scheidung und dem Tod des Ehegatten der dritte Grund, weshalb eine wirksam geschlossene Ehe enden kann. Ebenso ist sie zu unterscheiden von einer Nichtehe, bei der ein so schwere Mangel vorliegt, dass erst gar keine wirksame Ehe entsteht.

Auskunftspflicht im Familienrecht:

Um eventuelle Unterhaltsansprüche z.B. gegenüber geschiedenen Ehegatten feststellen zu können, sind diese gegenseitig verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen. Die gleiche Auskunftspflicht zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen trifft Verwandte in gerader Linie (z.B. Eltern und deren Kinder).

Besuchsrecht:

Das Besuchsrecht, auch Umgangsrecht genannt, ist der Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind, in besonders gelagerten Fällen auch das Recht Dritter (z. B. der Großeltern) auf Umgang mit dem Kind bzw. des Kindes mit Dritten.

Betreuung:

Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, bei dem ein Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht für einen Volljährigen erhält.

Betreuungsverfügung:

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Sie entfaltet nur dann Wirkungen, wenn es tatsächlich erforderlich wird.

Düsseldorfer Tabelle:

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie dient als Grundlage bzw. Orientierung für die Berechnung von Kindesunterhalt.

Ehegattenunterhalt:

Unterhalt bezeichnet die Verpflichtung eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern.
Zwischen den Ehegatten bestehende Unterhaltsansprüche, die in mehreren, unterschiedlichen Formen auftreten z. B. Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Betreuungsunterhalt.

Ehevertrag:

Ein Ehevertrag ist eine (in der Regel) notarielle Vereinbarung zur individuellen rechtlichen Gestaltung der Ehe oder für den Fall der Scheidung.

Ehewohnung:

Kommt es zwischen Eheleuten zum Streit darüber, wer von beiden (mit den gemeinsamen Kindern) nach einer Trennung aus der Ehewohnung auszieht, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Zuweisung der Ehewohnung.

Einvernehmliche Scheidung:

Scheidungsverfahren, in denen beide Ehegatten die Scheidung wünschen und keine streitigen Entscheidungen zu Folgesachen ergehen. Hier ist es ausreichend, dass der Ehegatten, der die Scheidung beantragt, anwaltlich vertreten ist.

Fachanwalt:

Der Fachanwalt ist ein Titel, der nach Ablegen einer Prüfung für besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet verliehen wird.

Folgesache:

Eine Folgesache ist eine familienrechtliche Angelegenheit, über die gleichzeitig mit der Scheidung entschieden wird, z. B. Sorgerecht, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Hausrat, Ehewohnung, Zugewinn, Versorgungsausgleich.

Gebührenvereinbarung:

Eine Gebührenvereinbarung ist eine vom Gesetz abweichende Regelung der Anwaltsvergütung ( á Rechtsanwaltsvergütung ).

Gewaltschutz:

„Der Schläger geht (aus der Wohnung)“. Das Gewaltschutzgesetz regelt Möglichkeiten von Wohnungszuweisung und Unterlassungsansprüchen.

Gutachter:

á Sachverständiger

Gütergemeinschaft:

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann mit Hilfe eines Ehevertrages vereinbart werden. Mit Abschluss dessen wird das gesamte vorhandene Vermögen des Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen und Eigentum beider Ehegatten. Dies nennt man auch Gesamtgut.

Güterstand:

Während der Ehe und im Falle einer Scheidung regelt der Güterstand die Verteilung des Vermögens unter den Eheleuten. Dabei können diese zwischen drei Güterständen wählen. Der Güterstand, welcher seit der Ehe besteht, wird im Moment der Scheidung beziehungsweise durch Tod eines der Ehepartner aufgelöst.

Gütertrennung:

Der Güterstand der Gütertrennung kann mit Hilfe eines Ehevertrages vereinbart werden. Dabei bleiben die Vermögen bei Mann und Frau sowohl während, als auch im Falle einer Scheidung getrennt.

Kindesentführung:

Das Verfahren über eine Kindesentführung richtet sich meist nach dem Haager Kinderentführungs-Übereinkommen.

Kindeswohlprinzip:

Der Begriff des Kindeswohlprinzips oder auch „Wohl des Kindes“ genannt ist ein unbestimmter Rechtsbegriff der vor allem im Familienrecht eine hohe Bedeutung hat. Dieser beschreibt das gesamte Wohlergehen eines Kindes. Dieses Wohlergehen wird anhand einiger Kriterien wie z.B. die innere Bindung des Kindes zum Elternteil, Kindeswille, Kontinuität und Stabilität von Erziehungsverhältnissen bestimmt.

Kosten:

In der Regel fallen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren an. Mandanten mit geringem Einkommen können unter Umständen Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen. Unter Umständen können auch noch zusätzlich Gutachter- und Notarkosten anfallen.

Mündel:

Eine Person, die von einem Vormund betreut wird, also unter Vormundschaft steht, wird als Mündel bezeichnet.

Nachehelicher Unterhalt:

á Ehegattenunterhalt

Online-Scheidung:

Eine Online-Scheidung gibt es im eigentlichen Sinne nicht, da die persönliche Anwesenheit beider Ehegatten im Scheidungstermin vorgeschrieben ist. Doch die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Scheidung ist online möglich.

Patientenverfügung:

Eine Patientenverfügung oder auch Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung genannt, ist eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe.

Pflegschaft:

Unter einer Pflegschaft versteht man grundsätzlich eine staatlich beaufsichtigte Fürsorge für eine andere Person. Diese ist nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkt. Der Pfleger kann durch das Vormundschaftsgericht bestellt werden, wenn die Eltern verhindert sind, diese Angelegenheiten für den Mündel zu besorgen.

Prozesskostenhilfe:

Für Mandanten mit geringem Einkommen/Vermögen zahlt der Staat die Prozesskosten vollständig oder als Darlehen (Ratenzahlung), wenn das beabsichtigte Gerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Prozesskostenhilfe wird auch Verfahrenskostenhilfe genannt.

Rechtsanwaltsvergütung:

Die Rechtsanwaltsvergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Abweichende Vereinbarungen über die Vergütung sind möglich, jedoch darf das RVG dabei nicht unterschritten werden.

Sachverständige/r:

Ein Sachverständige/r bzw. Gutachter soll dem Gericht bei der Entscheidung helfen. Wichtigste Anwendungsfälle sind dabei insbesondere Sorgerechts- und Zugewinnverfahren.

Scheidungsstatut:

Das Scheidungsstatut ist das für die Scheidung anzuwendende Recht.

Scheidungsfolgenvereinbarung:

Eine besondere Form des Ehevertrages stellt die Scheidungsfolgenvereinbarung, auch Trennungsfolgen-vereinbarung genannt, dar. Diese Vereinbarung wird erst dann geschlossen, wenn die Scheidung einer Ehe ansteht und man den Scheidungsvorgang so gütlich und schnell wie möglich regeln möchte. Beispielsweise kann hier die Aufteilung der gemeinsamen Ehewohnung und des Hausrates sowie die elterliche Sorge geregelt werden. Wichtig ist die Einigung zwischen den Parteien in allen Punkten. Ist dies möglich, kann die Scheidung schnell und damit auch kostensparend erfolgen.

Scheinehe:

Eine Scheinehe besteht dann, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft gar nicht beabsichtigt oder nicht möglich ist, z. B. aus ausländerrechtlichen Gründen.

Sorgeerklärung:

Eine Sorgeerklärung ist die gemeinsame Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, ansonsten steht das Sorgerecht der Mutter zu.

Sorgerecht:

Das Sorgerecht ist das Recht und die Pflicht, Entscheidungen für das Kind zu treffen. Dieses steht bei Verheirateten, beiden Eltern zu, auch ohne eine gerichtliche Entscheidung. Bei nichtehelichen Eltern steht es der Mutter zu und dem Vater nur nach einer Sorgerechtserklärung.

Trennungsunterhalt:

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt, schon ab der tatsächlichen Trennung der Eheleute bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt wird.

Umgangsrecht:

á Besuchsrecht

Vaterschaftsanfechtung:

Die Vaterschaftsanfechtung ist ein gerichtliches Verfahren, zur Anfechtung bzw. Feststellung der Vaterschaft eines Kindes.

Verbund:

Im deutschen Recht soll gleichzeitig über Scheidung und Scheidungsfolgen entschieden werden. Dies verzögert die Scheidung jedoch häufig.

Verfahrenskostenhilfe:

á Prozesskostehilfe

Versorgungsausgleich:

Der Versorgungsausgleich ist die Teilung der in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften.

Vormund:

Die Person, die eine Vormundschaft übernimmt, wird als Vormund bezeichnet. Er ist der gesetzliche Vertreter wenn ein elterliches Sorgerecht nicht besteht. ( z.B. durch den Tod oder Entzug des Sorgerechts der Eltern ). Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten.

Vormundschaft:

Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft zu unterscheiden, da sie nicht nur einzelne Angelegenheiten, sondern den gesamten Verantwortungsbereich, den auch die elterliche Sorge umfasst, beinhaltet.

Vorsorgevollmacht:

Durch die Vorsorgevollmacht wird eine bestimmte Person bevollmächtigt, für den Fall einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu regeln. Meist wird dafür eine ihr nahestehende Person benannt.

Zugewinnausgleich:

Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich des ehelichen Vermögens, dieser kann jedoch auch vertraglich mittels Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Zugewinngemeinschaft:

Sofern keine Vereinbarung über den Güterstand getroffen wurde, tritt der Fall der Zugewinngemeinschaft ein, die zugleich der gesetzliche Güterstand ist. Das Eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten wird mit der Heirat nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen. Im Falle einer Scheidung wird das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt.

Zuständigkeit:

Es gibt die örtliche, die sachliche und die internationale Zuständigkeit. Bei der internationalen Zuständigkeit geht es um die Frage, ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit regelt die Frage, welches Gericht an welchem Ort zuständig ist. Sachlich zuständig ist in Familiensachen erstinstanzlich das Amtsgericht (Familiengericht), in der Beschwerdeinstanz der Familiensenat des Oberlandesgerichts.